a AuG zu würdigen sind, denn diese können nach der oben zitierten Rechtsprechung für sich allein eine erfolgreiche Integration noch nicht begründen. Dazu kommt, dass sich die Sachlage hinsichtlich der Beziehung zur Tochter (insbesondere was die faktische Ausübung des persönlichen Kontakts anbelangt) sowie in Bezug auf die Deutschkenntnisse bis zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz naturgemäss noch entscheidend verändern können. Die Vorinstanz wird bei der Neubeurteilung der Integration somit durchwegs auf die im Zeitpunkt ihres Entscheides aktuell gegebenen Sachverhaltselemente abzustellen haben.