Der Gesamtbetrag des Sozialhilfebezugs wurde indessen weder vom Migrationsamt noch insbesondere von der Vorinstanz abgeklärt, obschon spätestens das Erlassgesuch Anlass gab, den Sachverhalt insofern abzuklären. Die Vorinstanz scheint zu übersehen, dass sie als mit voller Kognition erkennende Rekursinstanz verpflichtet ist, insbesondere sich ändernde Sachverhalte bis zum Zeitpunkt ihres Entscheides von Amtes wegen abzuklären (vgl. dazu Urteil BGer 2C_175/2015, a.a.O., E. 3.2.3, sowie H.J. Schär, Erläuterungen zum VwVG, Teufen 1985, N 9 zu Art. 20 sowie dem gleichlautende Art. 33 in Verbindung mit Art.