5.08), dass er über keine Arbeitsstelle verfüge und dass er einen Sozialhilfeantrag einreichen werde. In welchem Gesamtbetrag der Beschwerdeführer seither und allenfalls schon früher Sozialhilfe bezog, ist auch dem Erlassgesuch der Sozialen Dienste vom 5. Juni 2015 nicht zu entnehmen; aber immerhin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2015 Sozialhilfe bezieht. Der Gesamtbetrag des Sozialhilfebezugs wurde indessen weder vom Migrationsamt noch insbesondere von der Vorinstanz abgeklärt, obschon spätestens das Erlassgesuch Anlass gab, den Sachverhalt insofern abzuklären.