(Vorinstanz), betraf angesichts der bereits vorher erfüllten Mindestdauer der Ehegemeinschaft einen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr hinderlichen Sachverhalt. Die Vorinstanz geht fehl, wenn sie darin einen Widerrufsgrund sieht. Erfüllt der Beschwerdeführer damit die eine von zwei Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, bleibt zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob dies nach den vorliegenden Akten überhaupt schlüssig bejaht oder verneint werden kann.