Dass die Ehegemeinschaft in der Schweiz während mehr als drei Jahren bestanden hat (Heirat am XX.07.2009, Einreise in die Schweiz am 25.12.2009, Ausreise in die Heimat im April 2013, erneute Einreise im Oktober 2013, Auflösung der Ehegemeinschaft frühestens am 7. Juni 2014 mit erneuter Ausreise in die Heimat) ist offenkundig und dies ist letztlich auch von der Vorinstanz anerkannt. Dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 in seinem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung allenfalls unzutreffend bzw. irreführend seine Adresse noch am Wohnsitz seiner Ehefrau angegeben hat