Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus; aber aus dem umgekehrten Umstand, dass sich die ausländische Person strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, ergibt sich für sich allein auch noch keine erfolgreiche Integration (Urteile 2C_1125/2014 vom 9.9.2015; 2C_175/2015, a.a.O.). Spielt sich das gesellschaftliche Leben der ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (2C_749/2011 vom 20.1.2012, E. 3.3).