H. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs hin bestand die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Juni 2016 ausdrücklich auf einer Begründung. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben.