das Verlängerungsgesuch sei am 11. Dezember 2014 eingegangen. Unter diesen Umständen sei der Beschwerdeführer nach ständiger Praxis auch während des hängigen Verfahrens und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dementsprechend habe sich der Amtsleiter G___ auch gegenüber der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe am 6. Juli 2015 auf deren telefonische Anfrage hin geäussert.