G. Auf die in den Akten seitens der Sozialen Dienste vertretene Auffassung hin, der Beschwerdeführer könne während des laufenden Verfahrens nicht arbeiten, wurde das Amt für Inneres, Abteilung Migration von der Gerichtsleitung mit Schreiben vom 18. März 2016 eingeladen, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 22. März 2016 hielt dieses Amt dazu fest, dass die strittige Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit bis am 24. Dezember 2014 gültig gewesen sei; das Verlängerungsgesuch sei am 11. Dezember 2014 eingegangen.