E. In seiner Replik liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er erst durch das Eheschutzurteil vom Januar 2015 von seiner Ehefrau getrennt worden sei. Auch habe er die Trennung nicht verheimlicht, sondern er sei davon ausgegangen, dass er erst durch den Eheschutzrichter von seiner Ehefrau getrennt werde. Den Flug nach Nepal habe er nur teilweise selber finanziert; der Hauptanteil sei durch Dritte getragen worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.