Mit den heutigen Kommunikationsmitteln sei es ihm überdies jeweils möglich, den persönlichen Kontakt zu seiner Tochter auch in der Zwischenzeit aufrecht zu erhalten. Aus dem bisher schon so gelebten und selber durch sein Verhalten definierten Umfang der Beziehung zu seiner Tochter könne er jedenfalls keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.