D. Die Vorinstanz hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2015 im Wesentlichen entgegen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Nepal im Dezember 2014 offensichtlich noch nicht darum bemüht habe, sich hier ernsthaft zu integrieren, bzw. einer Beschäftigung nachzugehen, welche es ihm erlauben würde, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter und der Gesellschaft nachzukommen. Dieses Verhalten genügte zwar noch nicht, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, aber es zeige die Grundhaltung des Beschwerdeführers.