Weil seine Tochter Schweizerin sei, habe er ohnehin Anspruch auf ein Bleiberecht. Die familiäre Beziehung zu seiner Tochter lebe er tatsächlich und diese sei intakt, und es könne in affektiver Hinsicht sogar von einer besonders intensiven Beziehung gesprochen werden, welche sogar der hier nicht anwendbaren Rechtsprechung in BGE 139 I 315 entspreche. Letzteres leitet der Beschwerdeführer daraus ab, dass er im Unterschied zu jenem Fall gemeinsam sorgeberechtig sei; er habe seit dem von ihm als fragwürdig bezeichneten Eherschutzurteil (vom Jan. 2015) lediglich die Obhut nicht mehr.