C. Gegen diesen Entscheid liess A___ mit Eingabe vom 28. September 2015 Beschwerde beim Obergericht (verwaltungsrechtliche Abteilung) erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. Zur Begründung wiederholte er in den Ziff. 2-7 praktisch wortgleich was er schon in seiner Rekurseingabe als Ziff. 1-6 vorgetragen hat. Ergänzend liess er im Wesentlichen geltend machen, dass er sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfeabhängigkeit werde lösen können, dürfe durchaus angenommen werden, denn er arbeite freiwillig mehrere Stunden pro Tag für ein Hilfswerk.