Seite 4 nicht zu beanstanden. Weil die Ehe formell mehr als drei Jahre gedauert habe, sei angezeigt zu prüfen, ob der Rekurrent sich in der Schweiz integriert habe. Dass der Rekurrent in dieser Zeit sich regelmässig während längerer Zeit in seiner Heimat aufgehalten habe, stehe dem nicht entgegen, gebe aber Aufschluss darüber, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar sei.