Mit Entscheid vom 26. August 2015 wies das DSJ den Rekurs ab und setzte die Ausreisefrist neu auf bis spätestens am 31. Oktober 2015 fest. Zur Begründung wies das Departement vorab darauf hin, dass er im Gesuch vom 11. Dezember 2014 verschwiegen habe, dass er schon am 7. Juni 2014 bei seiner Ehefrau ausgezogen sei und nach seiner Rückkehr auch nicht mehr dort gewohnt habe. Damit habe er einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AuG gesetzt. Unter diesem Gesichtspunkt sei die angefochtene Verfügung