Dass er sich von der Sozialhilfeabhängigkeit in absehbarer Zeit werde lösen können, dürfe durchaus angenommen werden. Es sei dringend notwendig, dass ihm bei der Verbesserung der Deutschkenntnisse und auch bei Bewerbungen geholfen werde. Es sei nicht dem Rekurrenten anzulasten, dass die Unterstützung bezüglich Integration seitens des Staates (RAV) bisher unzulänglich gewesen sei. Mit Entscheid vom 26. August 2015 wies das DSJ den Rekurs ab und setzte die Ausreisefrist neu auf bis spätestens am 31. Oktober 2015 fest.