Das ihm vom Eheschutzrichter eingeräumte Besuchsrecht könne er ohne weiteres vom Ausland her wahrnehmen, zumal er bis zum heutigen Tag auch keinerlei Unterhaltsbeiträge für seine Tochter bezahlt habe. Soweit er falsche Angaben im Gesuch bestreite, handle es sich um Schutzbehauptungen.