Seiner Stellungnahme hielt das Migrationsamt im Wesentlichen entgegen, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich an seiner Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit in absehbarer Zeit etwas ändern werde. Durch die wiederholten Aufenthalte in seinem Heimatland in den vergangenen zwei Jahren habe er in dieser Zeit auch keinen Kontakt zu seiner fünfjährigen Tochter gehabt. Es bestehe also auch keine enge Vater-Tochter-Beziehung. Das ihm vom Eheschutzrichter eingeräumte Besuchsrecht könne er ohne weiteres vom Ausland her wahrnehmen, zumal er bis zum heutigen Tag auch keinerlei Unterhaltsbeiträge für seine Tochter bezahlt habe.