a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) zu verneinen. Weil der Gesuchsteller erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist sei, mit Unterbrüchen erst seit 5 Jahren hier wohnhaft sei und sich seit seiner Einreise im Juli 2009 regelmässig während mehreren Monaten in seinem Heimatland aufgehalten habe, liege auch kein wichtiger Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor, sondern eine Rückkehr nach Nepal sei ihm ohne weiteres zumutbar.