Mit seiner Wiedereinreise im Dezember 2014 habe er nicht die Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft, sondern die Bewilligungsverlängerung bezweckt. Angesichts seiner ständigen Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit sowie der Täuschung mit den falschen Angaben im Gesuch sei eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) zu verneinen.