es wurde eine Ausreisefrist bis am 30. Juni 2015 festgelegt. Die Nichtverlängerung begründete das Migrationsamt im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsteller nicht nur im Jahre 2014, sondern auch schon im Jahre 2013 sich während 5 Monaten in seiner Heimat aufgehalten habe. Ferner verfügte er in E___ über keine eigene Wohnung und sei in der Schweiz noch nie erwerbstätig gewesen. Bezüglich seiner Wohnadresse habe er falsche Angaben gemacht, und so die Bewilligungsverlängerung nicht zu gefährden. Mit seiner Wiedereinreise im Dezember 2014 habe er nicht die Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft, sondern die Bewilligungsverlängerung bezweckt.