die gemeinsame Tochter D___ wurde unter die elterliche Obhut der Kindsmutter gestellt (Ziff. 2). In Ziff. 3 wurde das Besuchsrecht des Kindsvaters je nach gegebenem oder fehlendem Aufenthaltsstatus differenziert geregelt; in Ziff. 4 wurde er zu je nach Alter differenzierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 700.-- bzw. 800.-- verpflichtet. Nachdem das Migrationsamt von diesem Umständen Kenntnis erhalten hatte, gewährte es A___ am 2. April 2015 das rechtliche Gehör und wies mit Verfügung vom 19. Mai 2015 sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; es wurde eine Ausreisefrist bis am 30. Juni 2015 festgelegt.