an der F___strasse zu wohnen. A___ war seit seiner Einreise nie erwerbstätig und hielt sich Seite 2 letztmals vom 7. Juni 2014 bis 7. Dezember 2014 in seinem Heimatland Nepal auf. Mit Entscheid vom 21. Januar 2015 wurde auf das Eheschutzbegehren der Ehefrau vom Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden rechtskräftig festgestellt (Ziff. 1), dass die Ehegatten seit dem 7. Juni 2014 getrennt leben; die gemeinsame Tochter D___ wurde unter die elterliche Obhut der Kindsmutter gestellt (Ziff.