a) des Beschwerdeführers: 1. Ziff. 1 – 4 des Rekursentscheides des Departements Sicherheit und Justiz App. A.Rh. vom 26.8.2015 betr. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die mitangefochtene Verfügung des Migrationsamtes von App. A.Rh. vom 19. Mai 2015 seien aufzuheben soweit die Anträge des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz abgewiesen wurden. 2. Es sei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer anzuordnen. 3. Es sie die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde anzuordnen soweit sie nicht ohnehin von Gesetzes wegen eintritt.