Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 26. Mai 2016 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz Verfahren Nr. O4V 15 21 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Gegenstand Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Ziff. 1 – 4 des Rekursentscheides des Departements Sicherheit und Justiz App. A.Rh. vom 26.8.2015 betr. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die mitange- fochtene Verfügung des Migrationsamtes von App. A.Rh. vom 19. Mai 2015 seien aufzuheben soweit die Anträge des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegeg- nerin und die Vorinstanz abgewiesen wurden. 2. Es sei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer anzuordnen. 3. Es sie die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde anzuordnen soweit sie nicht ohnehin von Gesetzes wegen eintritt. 4. Dem Beschwerdeführer sei während der Dauer des vorliegenden Verfahrens zu gestatten zu arbeiten. 5. Replik nach Zustellung allfällige Stellungnahme und der Akten der übrigen Verfahrensbeteiligten 6. Unentgeltlich Rechtspflege und unentgeltlich anwaltliche Vertretung durch den Unter- zeichneten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. A___ heiratete am XX. Juli 2009 in Nepal die Schweizer Bürgerin C___. Am 25. Dezember 2009 reiste er in die Schweiz ein und erhielt in der Folge im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in St. Gallen und ab dem 20. September 2011 in E___/AR. Aus dieser Ehe ging am XX.XX.2010 die Tochter D___ hervor, welche über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt. Am 11. Dezember 2014 ersuchte A___ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach und gab dabei an, weiterhin bei seiner Ehefrau in E___ an der F___strasse zu wohnen. A___ war seit seiner Einreise nie erwerbstätig und hielt sich Seite 2 letztmals vom 7. Juni 2014 bis 7. Dezember 2014 in seinem Heimatland Nepal auf. Mit Entscheid vom 21. Januar 2015 wurde auf das Eheschutzbegehren der Ehefrau vom Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden rechtskräftig festgestellt (Ziff. 1), dass die Ehegatten seit dem 7. Juni 2014 getrennt leben; die gemeinsame Tochter D___ wurde unter die elterliche Obhut der Kindsmutter gestellt (Ziff. 2). In Ziff. 3 wurde das Besuchsrecht des Kindsvaters je nach gegebenem oder fehlendem Aufenthaltsstatus differenziert geregelt; in Ziff. 4 wurde er zu je nach Alter differenzierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 700.-- bzw. 800.-- verpflichtet. Nachdem das Migrationsamt von diesem Umständen Kenntnis erhalten hatte, gewährte es A___ am 2. April 2015 das rechtliche Gehör und wies mit Verfügung vom 19. Mai 2015 sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; es wurde eine Ausreisefrist bis am 30. Juni 2015 festgelegt. Die Nichtverlängerung begründete das Migrationsamt im Wesentlichen damit, dass der Gesuchsteller nicht nur im Jahre 2014, sondern auch schon im Jahre 2013 sich während 5 Monaten in seiner Heimat aufgehalten habe. Ferner verfügte er in E___ über keine eigene Wohnung und sei in der Schweiz noch nie erwerbstätig gewesen. Bezüglich seiner Wohnadresse habe er falsche Angaben gemacht, und so die Bewilligungsverlängerung nicht zu gefährden. Mit seiner Wiedereinreise im Dezember 2014 habe er nicht die Wiederaufnahme der Familiengemeinschaft, sondern die Bewilli- gungsverlängerung bezweckt. Angesichts seiner ständigen Arbeitslosigkeit und Sozial- hilfeabhängigkeit sowie der Täuschung mit den falschen Angaben im Gesuch sei eine er- folgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) zu verneinen. Weil der Gesuchsteller erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist sei, mit Unterbrü- chen erst seit 5 Jahren hier wohnhaft sei und sich seit seiner Einreise im Juli 2009 regel- mässig während mehreren Monaten in seinem Heimatland aufgehalten habe, liege auch kein wichtiger Grund für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor, sondern eine Rückkehr nach Nepal sei ihm ohne weiteres zumutbar. Seiner Stellungnahme hielt das Migrationsamt im Wesentlichen entgegen, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich an seiner Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit in absehbarer Zeit etwas ändern werde. Durch die wiederholten Aufenthalte in seinem Heimatland in den vergangenen zwei Jahren habe er in dieser Zeit auch keinen Kontakt zu seiner fünfjähri- gen Tochter gehabt. Es bestehe also auch keine enge Vater-Tochter-Beziehung. Das ihm vom Eheschutzrichter eingeräumte Besuchsrecht könne er ohne weiteres vom Ausland her wahrnehmen, zumal er bis zum heutigen Tag auch keinerlei Unterhaltsbeiträge für seine Tochter bezahlt habe. Soweit er falsche Angaben im Gesuch bestreite, handle es sich um Schutzbehauptungen. Seite 3 B. Gegen diese Verfügung liess A___ mit Eingabe vom 9. Juni 2015 Rekurs beim Departement Sicherheit und Justiz (DSJ) erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei auf- zuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zugleich liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen dafür, er wohne derzeit nur etwa 15 Min. zu Fuss von Mutter und Kind ent- fernt und könne das Besuchsrecht daher problemlos ausüben, was von Nepal aus nicht möglich sei. Die Beziehung zu seiner Tochter würde damit völlig zerstört, da es ihm schon aus finanziellen Gründen und aufgrund der grossen Distanz nicht möglich sei, diese auf- recht zu erhalten. Die Adresse in E___ sei bei der Gesuchseinreichung nicht irreführend gewesen, da er dort noch nicht abgemeldet gewesen und auch noch berechtigt gewesen sei, diese zu benutzen, sei ihm doch das Eheschutzurteil vom 21. Januar 2015 erst am 19. März 2015 zugestellt worden. Seine Deutschkenntnisse seien nicht derart schlecht, dass von mangelhaften Kenntnissen gesprochen werden könne, zumal er mehrere Spra- che spreche (auch Sanskrit, Englisch). Er wohne derzeit bei einem Schweizer, welcher ihm nach seiner Rückkehr aus einem halbjährigen Ausbildungs- und Arbeitsaufenthalt in Nepal ein Zimmer überlassen habe. Die Rollenteilung zwischen ihm und seiner Ehefrau sei so gewesen, dass er D___ betreut habe, während seine Ehefrau arbeiten gegangen sei. Diverse Personen könnten bezeugen, dass man ihn deshalb oft mit seiner Tochter im Dorf angetroffen habe. Einen wichtigen persönlich Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz sei darin zu sehen, dass er sein ordentliches Besuchsrecht von 2x8 Stunden pro Monat und zwei Wochen Ferien von Nepal aus nicht wahrnehmen könne, da er dort nie- mals eine Einkommen erzielen werde, das ihm zwei monatliche Retourflüge erlauben werde. Das alternativ in Ziff. 3.b des Eheschutzurteils für den Fall einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorgesehene Besuchsrecht könne er ebenfalls nicht ausüben, da er sich den Flug in die Schweiz - angesichts des geringen Durchschnittseinkommen in Nepal von monatlich rund Fr. 50.-- und der hohen Arbeitslosigkeit - auch so nicht leisten könne und er leider auch nicht mehr mit der Unterstützung seiner Ehefrau rechnen könne. Dass er sich von der Sozialhilfeabhängigkeit in absehbarer Zeit werde lösen können, dürfe durchaus angenommen werden. Es sei dringend notwendig, dass ihm bei der Ver- besserung der Deutschkenntnisse und auch bei Bewerbungen geholfen werde. Es sei nicht dem Rekurrenten anzulasten, dass die Unterstützung bezüglich Integration seitens des Staates (RAV) bisher unzulänglich gewesen sei. Mit Entscheid vom 26. August 2015 wies das DSJ den Rekurs ab und setzte die Ausreise- frist neu auf bis spätestens am 31. Oktober 2015 fest. Zur Begründung wies das Depar- tement vorab darauf hin, dass er im Gesuch vom 11. Dezember 2014 verschwiegen habe, dass er schon am 7. Juni 2014 bei seiner Ehefrau ausgezogen sei und nach seiner Rück- kehr auch nicht mehr dort gewohnt habe. Damit habe er einen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 AuG gesetzt. Unter diesem Gesichtspunkt sei die angefochtene Verfügung Seite 4 nicht zu beanstanden. Weil die Ehe formell mehr als drei Jahre gedauert habe, sei ange- zeigt zu prüfen, ob der Rekurrent sich in der Schweiz integriert habe. Dass der Rekurrent in dieser Zeit sich regelmässig während längerer Zeit in seiner Heimat aufgehalten habe, stehe dem nicht entgegen, gebe aber Aufschluss darüber, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar sei. Eine Integration sei indessen nicht wirklich erfolgt, da er bis- lang keiner Arbeit nachgegangen sei und er jetzt (nach der Trennung von seiner berufs- tätigen Ehefrau) durch die Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Daran ändere nichts, dass er in gewissen kulturellen Institutionen tätig sei, zumal er sich nie um eine Arbeits- stelle bemüht und die Ehefrau nebst seinen mehrmonatigen Abwesenheiten auch dies als Grund für die von ihr beantragten Eheschutzmassnehmen angeführt habe. Auch seine Kenntnisse in der deutschen Sprache liessen nicht auf eine erfolgreiche Integration schliessen. Es bestätigte sich, dass eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auch nach fünfjährigem Aufenthalt weder erfolgt noch zu erwarten sei. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Tochter habe er bei seinen mehrmonatigen Aufent- halten in seiner Heimat gezeigt, dass er sich nicht um eine Weise um das Wohl seiner Tochter gekümmert habe, welche auf eine besonders intensive Beziehung zu ihr schlies- sen lasse. Auch habe er damit gezeigt, dass ihm ein Hin- und Herreisen möglich sei, weshalb ihm auch weiterhin zumutbar sei, den Kontakt zu seiner Tochter auf diese Weise aufrecht zu erhalten - abgesehen von den dafür auch dienlichen technischen Kommuni- kationsmitteln. Dass der Rekurrent bei einer Rückkehr von seinen Unterhaltspflichten be- freit wäre, ändere nichts, da er zurzeit ohnehin von der Sozialhilfe abhängig sei und somit nicht in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen. C. Gegen diesen Entscheid liess A___ mit Eingabe vom 28. September 2015 Beschwerde beim Obergericht (verwaltungsrechtliche Abteilung) erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. Zur Begründung wiederholte er in den Ziff. 2-7 praktisch wortgleich was er schon in seiner Rekurseingabe als Ziff. 1-6 vorgetragen hat. Ergänzend liess er im Wesentlichen geltend machen, dass er sich in absehbarer Zeit von der Sozial- hilfeabhängigkeit werde lösen können, dürfe durchaus angenommen werden, denn er ar- beite freiwillig mehrere Stunden pro Tag für ein Hilfswerk. Dass die Unterstützung seitens des RAV bei der Stellensuche unzulänglich gewesen sei, dürfe nicht ihm angelastet wer- den. Weil er als Vater zeitweilig für die Kinderbetreuung zuständig sei, dürfe ihm seine Integration nicht als mangelhaft bezeichnet werden. Er lebe seit der Auflösung der ehe- lichen Gemeinschaft bei einer Schweizer Familie, mit der und weiteren Bekannten er seine sprachlichen Fertigkeiten habe verbessern können. Dazu habe auch seine Freiwil- ligenarbeit in einer Kulturbar beigetragen. Bei bildungsfernen Personen dürften nach wenigen Jahren noch keine fortgeschrittenen Sprachkenntnisse erwartet werden, sondern die Bereitschaft zum Besuch von Sprach- und Integrationskursen dürfe als Zeichen der Seite 5 erfolgreichen Integration gewertet werden. Seine Ehefrau habe bestätigt, dass er sich schon früher sehr um eine Arbeit bemüht habe. Dass er seine Rolle als Vater schon in der Vergangenheit und weiterhin ernsthaft leben möchte, könnten nebst seiner Ehefrau auch diverse andere Personen aus seinem Umfeld bestätigen. Dass ihm sein 6 Monate dauernder Ausbildungs- und Arbeitsaufenthalt bis Dezember 2014 als Desinteresse an seiner Tochter ausgelegt werde, sei grotesk, erachte es doch die Vorinstanz als zumut- bar, dass er seine Tochter während ihrem Aufwachsen nicht mehr sehen könne, da über eine Entfernung von 6'700 km die finanziellen und zeitlichen Hürden für beide Elternteile unüberwindbar seien. Im Interesse seiner Tochter müsse ihm daher der weitere Aufent- halt in der Schweiz zwingend ermöglich werden, dies gebiete Art. 8 EMRK und die direkt anwendbare Kinderrechtskonvention. Weil seine Tochter Schweizerin sei, habe er ohne- hin Anspruch auf ein Bleiberecht. Die familiäre Beziehung zu seiner Tochter lebe er tat- sächlich und diese sei intakt, und es könne in affektiver Hinsicht sogar von einer beson- ders intensiven Beziehung gesprochen werden, welche sogar der hier nicht anwendbaren Rechtsprechung in BGE 139 I 315 entspreche. Letzteres leitet der Beschwerdeführer da- raus ab, dass er im Unterschied zu jenem Fall gemeinsam sorgeberechtig sei; er habe seit dem von ihm als fragwürdig bezeichneten Eherschutzurteil (vom Jan. 2015) lediglich die Obhut nicht mehr. Auf die abschliessenden Hinweise auf Rechtsprechung und Kom- mentare wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingetreten. D. Die Vorinstanz hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2015 im Wesentlichen entgegen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Nepal im Dezem- ber 2014 offensichtlich noch nicht darum bemüht habe, sich hier ernsthaft zu integrieren, bzw. einer Beschäftigung nachzugehen, welche es ihm erlauben würde, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Tochter und der Gesellschaft nachzukommen. Dieses Verhalten genügte zwar noch nicht, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, aber es zeige die Grundhaltung des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der geltend gemachten Betreuung seiner Tochter sei die Argumentation des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig und widersprüchlich. Trotz angeblich beschränkten finanziellen Mitteln und obwohl er nie einer Erwerbstätigkeit nachging, sei es ihm sowohl 2013 als auch 2014 ohne weiteres möglich gewesen, für je- weils mehrere Monate in seine Heimat zu reisen und währenddessen seine Familie in der Schweiz ihrem Schicksal zu überlassen. Während dieser mehrmonatigen Abwesenheiten könne von keiner intensiven Betreuung der Tochter die Rede sein, obwohl diese damals mindestens so notwendig gewesen wäre, wie heute. Aus dieser Art der Betreuung oder dem ehelichen Zusammenleben könne der Beschwerdeführer jedenfalls keine Ansprüche auf ein Aufenthaltsrecht ableiten. Bezüglich der Behauptung, bei einer Wegweisung könne er den Kontakt zu seiner Tochter nicht aufrechterhalten, sei ihm entgegen zu hal- Seite 6 ten, dass es ihm auch ohne jedes Einkommen möglich gewesen sei, sowohl 2013 als auch 2014 für mehrere Monate in seine Heimat zurückzukehren. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er dies nun künftig auf umgekehrtem Weg nicht tun könne. Mit den heutigen Kommunikationsmitteln sei es ihm überdies jeweils möglich, den persönlichen Kontakt zu seiner Tochter auch in der Zwischenzeit aufrecht zu erhalten. Aus dem bisher schon so gelebten und selber durch sein Verhalten definierten Umfang der Beziehung zu seiner Tochter könne er jedenfalls keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung ableiten. E. In seiner Replik liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er erst durch das Eheschutzurteil vom Januar 2015 von seiner Ehefrau getrennt worden sei. Auch habe er die Trennung nicht verheimlicht, sondern er sei davon ausgegangen, dass er erst durch den Eheschutzrichter von seiner Ehefrau getrennt werde. Den Flug nach Nepal habe er nur teilweise selber finanziert; der Hauptanteil sei durch Dritte getragen worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein- getreten. F. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer einzelrichterlich die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt. G. Auf die in den Akten seitens der Sozialen Dienste vertretene Auffassung hin, der Be- schwerdeführer könne während des laufenden Verfahrens nicht arbeiten, wurde das Amt für Inneres, Abteilung Migration von der Gerichtsleitung mit Schreiben vom 18. März 2016 eingeladen, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 22. März 2016 hielt dieses Amt dazu fest, dass die strittige Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit bis am 24. Dezember 2014 gültig gewesen sei; das Verlängerungsgesuch sei am 11. Dezember 2014 eingegangen. Unter diesen Umständen sei der Beschwerdeführer nach ständiger Praxis auch während des hängigen Verfahrens und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dement- sprechend habe sich der Amtsleiter G___ auch gegenüber der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe am 6. Juli 2015 auf deren telefonische Anfrage hin geäussert. H. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs hin bestand die Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Juni 2016 ausdrücklich auf einer Begründung. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 4 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht ge- geben. Seite 7 I. Die Kostennote vom 26. Mai 2016 liess RA B___ der Kanzlei des Obergerichts gleichentags, jedoch erst um 16.30 Uhr persönlich überbringen. Da die auf 14.00 Uhr angesetzte Sitzung des Obergerichts zu diesem Zeitpunkt bereits beendet und das Urteil gefällt war, konnte diese Kostennote nicht mehr berücksichtigt werden. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) nach Art. 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Sicherheit und Justiz zuständig ist. Da auch die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben ist und die Be- schwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemein- schaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persön- liche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen oder die soziale Wiedereingliederung im Her- kunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). 2.1 Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ablauf der Dreijahresfrist und Integra- tion) müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 140 II 289, E. 3.5.3). Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundes- verfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Zu beachten sind auch die weitgehend identischen, ebenfalls nicht abschliessenden Kriterien in Art. 4 VintA (SR 142.205; vgl. Urteil 2C_175/2015 vom 30.10.2015 E. 2.2). Seite 8 2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erfolgreiche Integration zu ver- neinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und diese während einer substantiellen Zeitdauer von So- zialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (Urteil 2C_175/2015 vom 30.10.2015, E. 2.3). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine geradlinige Karriere in einer besonders qualifi- zierten Tätigkeit absolviert hat (Urteil 2C_430/2011 vom 11.10.2011, E. 4.2) oder dass sie ein hohes Einkommen erzielt (2C_749/2011 vom 20.1.2012, E. 3.3). Entscheidend ist hin- gegen, dass die ausländische Person für sich selber sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht in nennenswerter Weise verschuldet (2C_352/2014 vom 18.3.2015, E. 4.5). Geringfügige Strafen schliessen eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus; aber aus dem umgekehrten Umstand, dass sich die ausländische Person strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Un- terhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, ergibt sich für sich allein auch noch keine erfolgreiche Integration (Urteile 2C_1125/2014 vom 9.9.2015; 2C_175/2015, a.a.O.). Spielt sich das gesellschaftliche Leben der ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen In- tegration (2C_749/2011 vom 20.1.2012, E. 3.3). Kann sich die ausländische Person auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat sie in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (2C_175/2015, a.a.O.). 3. Dass die Ehegemeinschaft in der Schweiz während mehr als drei Jahren bestanden hat (Heirat am XX.07.2009, Einreise in die Schweiz am 25.12.2009, Ausreise in die Heimat im April 2013, erneute Einreise im Oktober 2013, Auflösung der Ehegemeinschaft frühestens am 7. Juni 2014 mit erneuter Ausreise in die Heimat) ist offenkundig und dies ist letztlich auch von der Vorinstanz anerkannt. Dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 in seinem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung allenfalls unzutreffend bzw. irreführend seine Adresse noch am Wohnsitz seiner Ehefrau angegeben hat (Vorinstanz), betraf angesichts der bereits vorher erfüllten Mindestdauer der Ehegemein- schaft einen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr hinderlichen Sachverhalt. Die Vorinstanz geht fehl, wenn sie darin einen Widerrufsgrund sieht. Erfüllt der Beschwerdeführer damit die eine von zwei Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, bleibt zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer von einer gelungenen Integration ge- sprochen werden kann. Dabei stellt sich vorab die Frage, ob dies nach den vorliegenden Akten überhaupt schlüssig bejaht oder verneint werden kann. Seite 9 3.1 Der Beschwerdeführer hält sich - ungeachtet seiner zwei mehrmonatigen Aufenthalte in seinem Heimatland - mittlerweile seit über fünf Jahren in der Schweiz auf. In dieser Zeit und bis heute hatte er noch nie eine Arbeitsstelle, welche ihm erlaubt hätte, seinen oder gar den Lebensunterhalt seiner Tochter selber zu finanzieren (durch den Entscheid des Eheschutzrichters ist er für seine Tochter derzeit zu Kinderunterhalt von Fr. 700.-- ver- pflichtet). Von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers kann deshalb aktuell nicht gesprochen werden. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Migrationsbe- hörde gegenüber der Sozialbehörde ausdrücklich bestätigt hat, dass er auch während den hängigen Rechtsmittelverfahren unverändert berechtigt war und ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dass der Beschwerdeführer in Beschwerde und Replik geltend machen lässt, er arbeite freiwillig mehrere Stunden pro Tag für ein Hilfswerk, ändert an der fehlenden beruflichen Integration nichts. Denn in den nachgereichten Unterlagen des Hilfswerks fin- den sich keine Lohnausweise oder dergleichen, welche belegen könnten, dass er damit ein nennenswertes Einkommen erzielt. Dass ihn die Sozialhilfe derzeit unterstützen muss, ist zu vermuten, nachdem die Sozialen Dienste mit Schreiben vom 23. Januar 2015 be- stätigt haben (act. 5.08), dass er über keine Arbeitsstelle verfüge und dass er einen So- zialhilfeantrag einreichen werde. In welchem Gesamtbetrag der Beschwerdeführer seither und allenfalls schon früher Sozialhilfe bezog, ist auch dem Erlassgesuch der Sozialen Dienste vom 5. Juni 2015 nicht zu entnehmen; aber immerhin wird bestätigt, dass der Be- schwerdeführer seit Januar 2015 Sozialhilfe bezieht. Der Gesamtbetrag des Sozial- hilfebezugs wurde indessen weder vom Migrationsamt noch insbesondere von der Vorinstanz abgeklärt, obschon spätestens das Erlassgesuch Anlass gab, den Sachverhalt insofern abzuklären. Die Vorinstanz scheint zu übersehen, dass sie als mit voller Kogni- tion erkennende Rekursinstanz verpflichtet ist, insbesondere sich ändernde Sachverhalte bis zum Zeitpunkt ihres Entscheides von Amtes wegen abzuklären (vgl. dazu Urteil BGer 2C_175/2015, a.a.O., E. 3.2.3, sowie H.J. Schär, Erläuterungen zum VwVG, Teufen 1985, N 9 zu Art. 20 sowie dem gleichlautende Art. 33 in Verbindung mit Art. 10 VRPG). Ohne die mit einiger Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer seither für sich und seine Tochter bezogene Sozialhilfe dem Gesamtbetrag nach zu kennen, lässt sich nicht beur- teilen, ob nebst der fehlenden beruflichen Integration dem Beschwerdeführer auch anzu- lasten wäre, dass er während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhän- gig war oder sich dadurch anderweitig in nennenswerter Weise verschuldet hat. Dies ab- zuklären ist aber nach der oben erwähnten bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG notwendig, denn ohne dieses entscheidende Sachverhaltselement zu kennen, kann nicht schlüssig von einer erfolglosen Integration gesprochen werden (vgl. Urteil 2C_175/2015, a.a.O., E. 2.3). Seite 10 3.2 Weil die Sache zur näheren Abklärung nach Art und Umfang der vom Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfe (inklusive Alimentenbevorschussung) und allfälliger Schulden an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, kann derzeit offen bleiben, wie die Vorbringen hin- sichtlich Deutschkenntnisse, Besuchsrecht und Beziehung zur minderjährigen Tochter im Lichte von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu würdigen sind, denn diese können nach der oben zitierten Rechtsprechung für sich allein eine erfolgreiche Integration noch nicht begrün- den. Dazu kommt, dass sich die Sachlage hinsichtlich der Beziehung zur Tochter (insbe- sondere was die faktische Ausübung des persönlichen Kontakts anbelangt) sowie in Be- zug auf die Deutschkenntnisse bis zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz naturgemäss noch entscheidend verändern können. Die Vorinstanz wird bei der Neubeurteilung der Integration somit durchwegs auf die im Zeitpunkt ihres Entscheides aktuell gegebenen Sachverhaltselemente abzustellen haben. 4. Zu prüfen bleibt, ob sich für den geltend gemachten Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ähnliches ergibt: Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund der Be- ziehung zu seiner minderjährigen Tochter mit Schweizer Bürgerrecht grundsätzlich auf Art. 8 AMRK berufen (sog. umgekehrter Familiennachzug, vgl. BGE 135 I 143, E. 1.3.2, und BGE 137 I 284). Art. 8 EMRK gewährt indessen grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat, kann aber verletzt sein, wenn eine staatliche Ent- fernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 137 I 247, E. 4.1.1). Unter dem Schutz von Art. 8 EMRK steht in erster Linie die Kernfamilie, das heisst das Zusammenleben min- derjähriger Kinder mit ihren Eltern (BGE 135 I 143, E. 1.3). Der Elternteil, der sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8 EMRK beruft, muss an sich über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (vgl. BGE 137 I 284, E. 2.3.1). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann den Kontakt zu seinem Kind von vorn- herein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm einge- räumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel nicht erfor- derlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruches auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist grundsätzlich aus- reichend, wenn das Besuchtsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Be- ziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten", BGE 139 I 315, E. 2.2). Seite 11 4.1 Bezüglich der affektiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ergibt sich aus den vorliegenden Akten nur, dass eine solche nach den Feststellungen der Vorinstanz bis zur gerichtlichen Trennung (am 21.1.2015) bejaht wurde. Ob und wie das Besuchsrecht seither und bis zum vorinstanzlichen Entscheid ausgeübt wurde, hat die Vorinstanz ebenfalls nicht abgeklärt. 4.2 Bezüglich der wirtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ist der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang anzulasten, dass sie weder Art noch Umfang der vom Beschwerdeführer bis im Zeitpunkt ihres Entscheides in Anspruch ge- nommenen Sozialhilfe abgeklärt hat. Ungeklärt blieb auch, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer die ihm vom Eheschutzrichter altersabhängig für seine Tochter auferlegten Unterhaltszahlungen von derzeit Fr. 700 monatlich erbracht hat, oder ob diese dafür die Alimentenbevorschussung in Anspruch nehmen musste. Beides ist von der Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung von Amtes wegen zu klären. Ohne diese ergän- zenden Feststellungen müssen die berührten Interessen als unvollständig ermittelt be- zeichnet werden. Die im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erforderliche Interessenab- wägung hat die mit voller Kognition erkennenden Vorinstanz somit bislang nur unvollstän- dig und mithin rechtsfehlerhaft vorgenommen (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, All- gemeines Verwaltungsrecht, 3. A., N 41 zu §26; Urteil Bger 2C_1125/2014, vom 9.9.2015, E. 4.3). 4.3 Dass von einer beruflichen Integration bislang nicht gesprochen werden kann, wurde oben bereits dargetan. Daran vermag die Betätigung des Beschwerdeführers auf dem zweiten Arbeitsmarkt auch im Rahmen von Art. 8 EMRK nichts zu ändern. Dass der Be- schwerdeführer auch damit als wenig integriert erscheint, ergibt sich aus der bundesge- richtlichen Praxis zu analogen Fällen (zuletzt Urteil 2C_27/2016 vom 17. Nov. 2016, E. 6.3.3). Daran könnte sich entscheidend nur dann etwas ändern, wenn es dem Beschwer- deführer gelungen wäre oder gelingen sollte, auf dem ersten Arbeitsmarkt einen Lohn zu erzielen, der ihm erlauben würde, seine Lebenshaltungskosten und die seiner Tochter ge- schuldeten Alimente selber zu decken. 5. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde nur teilweise, nämlich insofern gutzuheissen ist, als der angefochtene Rekursentscheid antragsgemäss aufzuheben ist. Im Übrigen muss die Beschwerde abgewiesen werden, da die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss. Seite 12 6. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. 6.1 Die Beschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen. Gemessen an den Anträgen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in etwa zur Hälfte obsiegt. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird die Entscheidgebühr auf insgesamt Fr. 2‘000.-- festgesetzt. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine halbe Entscheidgebühr von Fr. 1'000 aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Einzelrichters vom 15. Januar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist dessen Entscheidgebühr der Staatskasse unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG zu belasten. 6.2 Bei der Vorinstanz wird in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung ihres Anteils verzichtet. 7. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Da der Anwalt des Beschwerde- führers keine bzw. erst nach Schluss der Beratung eine Kostennote einreichen liess, ist die Anwaltsentschädigung nach Ermessen festzulegen. Dem Gericht erscheint im Rahmen von Art. 16 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 154.53) für das Beschwerdeverfahren eine volle Entschädigung von Fr. 1'500.-- als angemessen. Entsprechend dem hälftigen Obsiegen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu entrichten (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2016 auch die die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist ihm auch im Umfang seines Unterliegens zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zuzusprechen (Baraus- lagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), jedoch unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird der angefochtene Rekursentscheid vom 26.8.2015 aufgehoben und die Sache zu ergänzender Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, un- ter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 3. a) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu entrichten (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). b) Dem Beschwerdeführer wird im Übrigen zulasten der Staatskasse eine Parteientschädi- gung von Fr. 750.-- zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erho- ben werden, wenn die Rückweisung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. und Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung dieses Urteils an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, die Abteilung Migration im Amt für Inneres sowie das Bundesamt für Migration. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Toni Bienz versandt am: 07.03.17 Seite 14