5.2 Dem obsiegenden DIK bzw. dem heutigen Departement Gesundheit und Soziales ist als Staatsstelle keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG), ebensowenig dem unterliegenden und nicht (mehr) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (Art. 24 Abs. 1 VRPG e contrario). Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- auferlegt.