Vorliegend ist in Anbetracht der schlechten Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen worden war (Verfahren ERV 15 57), von einer mutwilligen Prozessführung auszugehen und ihm deshalb eine Gebühr von Fr. 300.-- aufzuerle- Seite 7 gen (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen vom 25. April 1982 [bGS 233.2]).