Dass letzteres vorliegend unterblieb, ist ohne Belang, da die Sozialbehörde B___ mit Schreiben vom 4. September 2014 - ab diesem Zeitpunkt war ihr die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Erbe seiner am XX.XX.2014 verstorbenen Mutter spätestens bekannt - die weitere Ausrichtung von Sozialhilfe in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 SHG richtigerweise von seiner Bereitschaft abhängig machte, dass er das zu erwartende Erbe im Umfang der ab dem Erbanfall im März 2014 bis zu dessen Auszahlung zu erbringenden Sozialhilfe an die Sozialhilfebehörde abtrete.