22 Abs. 1 lit. a SHG). Vor dem Erlass einer solchen Massnahme ist die betroffene Person grundsätzlich auf die möglichen Folgen der Pflichtverletzung hinzuweisen, und es ist ihr Frist zur Pflichterfüllung anzusetzen (Art. 22 Abs. 2 SHG). Verfügt die hilfsbedürftige Person über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte, deren Realisierung nicht mög-