C.2 Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 entgegnete das DIK, dass der Beschwerdeführer die Gemeindeverwaltung über den Tod seiner Mutter hätte informieren müssen, zumal Ämter gegenseitig an das Amtsgeheimnis gebunden seien. C.3 Mit Replik vom 19. November 2015 beharrte A___ auf dem Standpunkt, dass auf den Zeitpunkt gebesserter wirtschaftlicher Umstände ab Auszahlung des Erbes abzustellen sei. Seite 4 Erwägungen