a) des Beschwerdeführers: 1. Der Entscheid des Departements Inneres und Kultur vom 19. August 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Protokollauszug des Gemeinderates B___ vom 2. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Die Sozialhilfe sei zu gewähren bis Ende Unterstützungsbedürftigkeit, bis Empfang Erbe am 30. Juni 2015, eventualiter bis am 26. Februar 2015. Sämtliche Ausstände bis zu diesem Datum seien vollumfänglich nachzuzahlen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt