Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 31. März 2016 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner Verfahren Nr. O4V 15 19 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Vorinstanz Departement Gesundheit und Soziales (bis 31.12.2015: Inneres und Kultur), Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau Gegenstand Einstellung der Unterstützung Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Entscheid des Departements Inneres und Kultur vom 19. August 2015 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Der Protokollauszug des Gemeinderates B___ vom 2. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Die Sozialhilfe sei zu gewähren bis Ende Unterstützungsbedürftigkeit, bis Empfang Erbe am 30. Juni 2015, eventualiter bis am 26. Februar 2015. Sämtliche Ausstände bis zu diesem Datum seien vollumfänglich nachzuzahlen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A.1 Mit Schreiben vom 4. September 2014 (Vi-act. 9.13) gelangten die sozialen Dienste B___ an A___, nachdem sie vom Tod seiner am XX.XX.2014 verstorbenen Mutter C___ aus der Zeitung erfahren hätten, um die Zustimmung zur Abtretungserklärung der ihm zwischen Erwerb und Auszahlung der Erbschaft ausgerichteten Sozialhilfevorschüsse einzuholen. A.2 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 (Vi-act. 9.10) liess A___ entgegnen, dass die Anrech- nung vor der Realisierung des Erbanteils nicht zulässig sei, da die Sozialhilfe nicht als Vor- schuss mit Blick auf eine spätere Einnahme erbracht worden sei. Hingegen sei das noch nicht realisierte Erbe ab Information über die Abtretungspflicht und damit ab 4. September 2014 an die Sozialhilfe anrechenbar. A.3 Die sozialen Dienste B___ meinten daraufhin mit Schreiben vom 14. November 2014 (Vi- act. 9.9), man sei einverstanden, den Verrechnungszeitpunkt auf den 4. September 2014 festzusetzen. Die entsprechende Erklärung sei bis 26. November 2014 unterzeichnet zu re- tournieren, was als Teil-Kooperation gewertet würde. Massgeblich wäre an sich der Zeit- punkt des Erwerbs der Erbschaft am Todestag der Erblasserin und nicht jener der Auszah- lung, da dieser missbräuchlich hinausgeschoben werden könne. Seite 2 A.4 Mit Schreiben vom 19. November 2014 (Vi-act. 9.8) ersuchten die sozialen Dienste B___ das Erbschaftsamt B___ um Information über die Höhe des Erbanteils von A___. A.5 Mit Schreiben vom 24. November 2014 (Vi-act. 9.5) erklärte A___ gegenüber den sozialen Diensten B___ die Abtretung des zu erwartenden Erbanteils bis zur Deckung der ab 22. November 2014 bis zum Erbempfang zu leistenden Sozialhilfe. A.6 Mit Schreiben vom 26. November 2014 (Vi-act. 9.7) ersuchten die sozialen Dienste B___ das Erbschaftsamt B___ um Mitteilung der Höhe des von A___ zu erwartenden Erbanteils und um Zuwarten mit der Erbauszahlung, bis die Rückforderung der gewährten Sozialhilfe geklärt sei. A.7 Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 (Vi-act. 9.4) eröffnete die Sozialhilfebehörde B___ A___ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen sofortigen Einstellung der Sozialhilfe, nach- dem er die Abtretung nicht im geforderten Ausmass erklärt habe. B. B.1 Gemäss Protokollauszug vom 2. Februar 2015 (Vi-act. 9.1) stellte der Gemeinderat B___ die Sozialhilfe auf Ende 2014 ein, da A___ eine Abtretungserklärung nicht ab Erwerb der Erbschaft, sondern erst ab 22. November 2014 erklärt habe. Dem Entscheid wurde die auf- schiebende Wirkung entzogen. B.2 Dagegen erhob A___ mit Schreiben vom 23. Februar 2015 (Vi-act. 8.3) Rekurs beim De- partement Inneres und Kultur (DIK) u.a. mit dem Antrag, die Sozialhilfe ab 26. Februar 2015 einzustellen. Die Abtretungserklärung vom 24. November 2014 sei mithin gegen- standslos geworden, zumal er diese mit beiliegendem Schreiben vom 23. Februar 2015 auch noch widerrufe. B.3 Mit Schreiben vom 19. März 2015 (Bf. act. 6a/b) gelangten die sozialen Dienste B___ an A___ betreffend Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Massgebender Zeit- punkt sei der Erwerb der Erbschaft beim Tod der Mutter am XX.XX.2014. Mangels Meldung Seite 3 sei nicht unverzüglich die Abtretung des Erbanteils ab dann verlangt worden, doch seien seither eigentlich nur noch Vorschusszahlungen erbracht worden. Der zurückzuerstattende Betrag belaufe sich netto auf Fr. 15‘110.35. B.4 In dem von A___ gegen das Erbschafts- und das Sozialamt B___ u.a. betreffend Amts- missbrauch angestrengten Strafverfahren erging seitens der Staatsanwaltschaft am 11. August 2015 eine Einstellungsverfügung (Bf. act. 4a). Eine Vollmacht zur Erbteilung sei nicht nötig, da gemäss Testament C___ der Leiter des Erbschaftsamtes der Gemeinde B___ als Willensvollstrecker eingesetzt sei. B.5 Mit Entscheid vom 19. August 2015 (Vi-act. 8.18) wies das DIK den Rekurs ab. Vorliegend hätten die Voraussetzungen für die Einstellung der Sozialhilfe spätestens vorgelegen, als klar gewesen sei, dass der Rekurrent die Abtretung des Erbanteils verweigere bzw. dieser nicht im geforderten Umfang zustimme, was am 24. November 2014 mit der Erklärung der Abtretung ab 22. November 2014 statt ab XX.XX.2014 der Fall gewesen sei. Ermessens- weise sei er trotzdem noch während länger als einem Monat unterstützt worden. C. C.1 Gegen diesen Rekursentscheid liess A___ mit undatierter, am 21. September 2015 bei der Post eingeschrieben aufgegebener Eingabe Beschwerde mit den eingangs wiedergegebe- nen Anträgen erheben. Entscheidend sei nicht die Verweigerung der Abtretung seines Erbanteils, sondern der Zeitpunkt des Wegfalls der Hilfsbedürftigkeit, welcher Ende Juni 2015 mit der Erlangung der Verfügungsgewalt über den Erbanteil eingetreten sei. Vom Tod seiner Mutter habe die Gemeindeverwaltung nur schon aufgrund der Todesanzeige in der Appenzeller Zeitung vom 13. März 2014 wissen müssen. C.2 Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 entgegnete das DIK, dass der Beschwer- deführer die Gemeindeverwaltung über den Tod seiner Mutter hätte informieren müssen, zumal Ämter gegenseitig an das Amtsgeheimnis gebunden seien. C.3 Mit Replik vom 19. November 2015 beharrte A___ auf dem Standpunkt, dass auf den Zeit- punkt gebesserter wirtschaftlicher Umstände ab Auszahlung des Erbes abzustellen sei. Seite 4 Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. So erteilte A___ seiner Tochter D___ am 6. Dezember 2014 eine Vollmacht, wie aus dem Beschluss vom 10. Mai 2016 im Verfahren von ihm gegen die Staatsanwaltschaft hervorgeht (O2S 15 13 & ERS 15 11, lit. A/c) und worauf im vorliegen- den Verfahren verwiesen wurde. Ferner hat er gegen den am 20. August 2015 entgegen- genommenen Rekursentscheid des DIK (Vi-act. 8.19) mit am 21. September 2015 bei der Post eingeschrieben aufgegebener Sendung rechtzeitig beim örtlich und sachlich zuständi- gen Obergericht (Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 29 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 13. September 2010 [JuG; bGS 145.31] e contrario) Beschwerde erhoben. Auf diese ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. September 2007 (SHG; bGS 851.1) bezweckt die Sozialhilfe die soziale sowie berufliche Integration und hat zum Ziel, soziale Notlagen von Personen zu verhindern, hilfsbedürftige Personen bei dro- henden oder eingetretenen Notlagen zu unterstützen und die Möglichkeiten zur Selbsthilfe zu fördern. Nach Art. 11 Abs. 2 SHG werden Sozialhilfeleistungen nur gewährt, soweit und solange sich die hilfsbedürftige Person nicht selber helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Wirtschaftliche Sozialhilfe - diese besteht insbe- sondere aus Geld- und Sachleistungen - wird erbracht, soweit jemand für seinen Lebensun- terhalt nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 14 Abs. 1 und 2 SHG). Sie wird ausgerichtet, solange die Bedürftigkeit der unterstütz- ten Person andauert (Art. 16 Abs. 2 SHG). 2.2 Die hilfsbedürftige Person ist verpflichtet, die zuständigen Stellen unverzüglich und unauf- gefordert über Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu informie- ren (Art. 19 SHG). Unterstützungsleistungen können im Rahmen des verfassungsmässigen Rechtes auf Existenzsicherung verweigert, gekürzt, unterbrochen oder entzogen werden, wenn die hilfsbedürftige Person ihre Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt und namentlich keine, unvollständige oder falsche Auskünfte erteilt bzw. Unterlagen einreicht (Art. 22 Abs. 1 lit. a SHG). Vor dem Erlass einer solchen Massnahme ist die betroffene Person grundsätzlich auf die möglichen Folgen der Pflichtverletzung hinzuweisen, und es ist ihr Frist zur Pflichterfüllung anzusetzen (Art. 22 Abs. 2 SHG). Verfügt die hilfsbedürftige Person über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte, deren Realisierung nicht mög- Seite 5 lich oder nicht zumutbar ist, kann sie verpflichtet werden, die bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar sind oder reali- siert werden und eine Rückerstattung zumutbar ist (Art. 25 Abs. 1 SHG). 2.3 Wirtschaftliche Sozialhilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversi- cherung oder anderer Dritter gewährt wird, ist im Umfang der später erbrachten Leistungen zurückzuzahlen (Art. 26 Abs. 1 SHG). Sie kann davon abhängig gemacht werden, dass einer Drittauszahlung von Leistungen für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Vorschüsse an die bevorschussende Gemeinde zugestimmt wird und die Ansprüche auf Leistungen abgetreten werden (Art. 26 Abs. 2 SHG). 3. 3.1 Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Zeit seit dem Tod der Mutter des Beschwerdefüh- rers am XX.XX.2014 bis zur Auszahlung des Erbes an ihn Ende Juni 2015. In Anbetracht der wiedergegebenen Bestimmungen darf Sozialhilfe erst gewährt werden, wenn kein ver- wertbares Vermögen vorhanden ist. Zum Vermögen zählt auch der Anteil an einer unver- teilten Erbschaft (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 439). Betreffend Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfe darf jedoch nur leicht liquidierbares Ver- mögen berücksichtigt werden. So darf bei einer Erbschaft nach dem sog. Bedarfsdeckungs- und Tatsächlichkeitsprinzip nicht einfach - wie dies bei den Ergänzungsleistungen der Fall ist - auf den Zeitpunkt des Erbanfalls abgestellt werden, wenn das Vermögen nicht sofort verwertbar ist bzw. erst noch geteilt werden muss. Der Hinterbliebene ist aber verpflichtet, innert angemessener Frist die Erbteilung einzuleiten bzw. die Erbengemeinschaft aufzulö- sen (Wizent, a.a.O., S. 440f.); bekanntlich besteht unter mehreren Erben nach Art. 602 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) bis zur Teilung der Erbschaft eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Erbengemeinschaft), und nach Art. 604 Abs. 1 ZGB kann jeder Miterbe zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder gesetzliche Vor- schrift zur Gemeinschaft verpflichtet ist. 3.2 Fehlt es an kurzfristig realisierbarem Vermögen, so ist überbrückend Sozialhilfe zu leisten. Nicht liquidierbares Vermögen ist folglich unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu verwerten; unterbleibt die Verwertung nach angesetzter Frist schuldhaft, kann der daraus mutmasslich zu erzielende Erlös angerechnet werden (Wizent, a.a.O., S. 441, vgl. auch S. 496). Die Verwertung eines unverteilten Erbanteils ist grundsätzlich immer zumutbar, weil der Zweck der Erbengemeinschaft in der Erbteilung selbst besteht und die Erbenge- Seite 6 meinschaft aufgrund ihrer Bestimmung zur Liquidation sowie des schwerfälligen Einstim- migkeitserfordernisses rein erbrechtlich lediglich als Übergangslösung konzipiert ist. Ge- genstand des Vermögens ist hier der Anteil an der unverteilten Erbschaft selber, und nicht etwa die einzelnen Nachlassgegenstände (Wizent, a.a.O., S. 445f., mit Hinweis auf weitere Literatur). 4. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass A___ der ihm obliegenden Informations- und Mit- wirkungspflicht nicht genügte. Allein deswegen hätte die Verwaltung ihm die Sozialhilfe kür- zen oder verweigern dürfen, allerdings erst nach vorgängiger Mahnung und Fristansetzung zur Pflichterfüllung (Art. 22 SHG). Dass letzteres vorliegend unterblieb, ist ohne Belang, da die Sozialbehörde B___ mit Schreiben vom 4. September 2014 - ab diesem Zeitpunkt war ihr die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Erbe seiner am XX.XX.2014 verstorbenen Mutter spätestens bekannt - die weitere Ausrichtung von Sozialhilfe in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 SHG richtigerweise von seiner Bereitschaft abhängig machte, dass er das zu er- wartende Erbe im Umfang der ab dem Erbanfall im März 2014 bis zu dessen Auszahlung zu erbringenden Sozialhilfe an die Sozialhilfebehörde abtrete. Dass die Behörde in der Fol- ge von diesem Standpunkt abrückte und die Sozialhilfe mangels entsprechender Bereit- schaft des Beschwerdeführers, der die Abtretung mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 zu- nächst ab 4. September 2014 anerkannte, diesen Zeitpunkt dann aber mit Schreiben vom 24. November 2014 auf den 22. November 2014 und gemäss Rekurs vom 23. Febru- ar 2015 auf den 26. Februar 2015 verschieben wollte, um schliesslich in der vorliegenden Beschwerde die Einstellung der Sozialhilfe erst ab Ende Juni 2015 zu verlangen, erst auf Ende 2014 einstellte, lag in ihrem Ermessen und ist ohne weiteres vertretbar. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Nach Art. 34 SHG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG; bGS 143.1). Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b VRPG werden in Sozialversicherungssachen und im Bereich der öffentlichen Fürsorge in der Re- gel keine Verfahrenskosten erhoben. Bei mutwilliger Anhebung und Führung eines Verfah- rens können jedoch auch in solchen Angelegenheiten Kosten auferlegt werden (Art. 22 Abs. 3 VRPG). Vorliegend ist in Anbetracht der schlechten Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 10. Dezember 2015 zu- folge Aussichtslosigkeit abgewiesen worden war (Verfahren ERV 15 57), von einer mutwil- ligen Prozessführung auszugehen und ihm deshalb eine Gebühr von Fr. 300.-- aufzuerle- Seite 7 gen (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen vom 25. April 1982 [bGS 233.2]). 5.2 Dem obsiegenden DIK bzw. dem heutigen Departement Gesundheit und Soziales ist als Staatsstelle keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG), ebenso- wenig dem unterliegenden und nicht (mehr) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (Art. 24 Abs. 1 VRPG e contrario). Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- auferlegt. 3. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. 4. Zustellung an den Beschwerdeführer und an die Vorinstanz. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Joachim Kürsteiner versandt am: 28.06.16 Seite 8