3. Nach Art. 59 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b VRPG wird im Bereich der öffentlichen Fürsorge in der Regel auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Bei mutwilliger Anhebung oder Führung eines Verfahrens können auch in den Fällen gemäss Abs. 2 Kosten auferlegt werden (Art. 59 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 VRPG).