Er führte im Beschluss aus, damit könne gesichert werden, dass die Rückerstattungsforderung direkt vollstreckbar werde und die Gemeinde nicht Gefahr laufe, dass A___ seinen Erbteil vollumfänglich anderweitig als zur Deckung der Rückerstattungsforderung verwende. Er solle durch die von ihm zu Unrecht verweigerte Abtretung des Erbanteils für die ihm ab dem 10. März 2014 ausgerichteten Sozialhilfeleistungen nicht besser gestellt werden als eine Person, die korrekterweise diese Abtretung unterzeichnet habe.6