K. Beide Parteien verzichteten stillschweigend auf eine Stellungnahme hierzu. L. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden kann nach Art. 54 Abs. 1 VRPG2 Beschwerde ans Obergericht erhoben werden.