Nach kantonalem Recht ist dies zulässig, da gemäss Art. 27 Abs. 2 VRPG Wiedererwägungsgesuche keinen Anspruch auf Eintreten begründen.11 Zu prüfen bleibt, ob sich – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – aus der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Wiedererwägung ergibt.12