Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 31. März 2016 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiberin M. Epprecht Verfahren Nr. O4V 15 15 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: RA B___ Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen Gegenstand Gesuch um Wiedererwägung vom 23. September 2013 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: zum Verfahren 1. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen und die in der Beschwerdeschrift beantragten Beweise abzunehmen. 2. Es sei der allfällige Kostenvorschuss zu bestimmen und dafür eine genügende Zeit zur Leistung einzuräumen. 3. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. zur Sache 4. Der Rekursentscheid des Departementes Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 26./28. Mai 2015 und die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 24. September 2013 seien aufzuheben. 5. Es sei über die Anrechnung der Führerausweisabgabe zum Vollzug der Entzugsverfügung vom 4. Dezember 2012 neu zu verfügen und es sei die Abgabe des Führerausweises seit dem 27. April 2012 zum Vollzug aus dem SVG-Vorfall vom 17. März 2012 anzuerkennen und der Entzug des Führerausweises aus dem nämlichen Vorfall seit dem 27. April 2013 als vollzogen zu erklären. 6. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass die Führerausweisabgabe vom 27. April 2012 ausreichend belegt und ohne Gegenbeweis massgeblich ist und auf dem Führerausweisentzug zum SVG-Vorfall vom 17. März 2012 anzurechnen ist. 7. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 27. April 2013 wieder berechtigt ist, Motorfahrzeuge zu lenken. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons/der Vorinstanz. Seite 2 b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Sachverhalt A. Am 17. März 2012 beging A___ eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 entzog das Strassenverkehrsamt von Appenzell Ausserrhoden A___ während des Zeitraumes vom 1. Februar 2013 bis und mit 31. Januar 2014 den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten. C. Auf Antrag der Rechtsschutzversicherung von A___ ordnete das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 11. Januar 2013 eine Vollzugsänderung an. Der Führerausweisentzug wurde neu für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis und mit 31. März 2014 festgelegt. D. Am 4. April 2013 ging der Führerausweis von A___ beim Strassenverkehrsamt ein. E. Am 15. Juni 2013 wurde A___ beim Lenken eines Personenwagens von der Polizei angehalten. Es wurde eine Strafanzeige wegen Lenken eines Personenwagens trotz Führerausweisentzug ausgestellt. F. Mit Schreiben vom 23. September 2013 liess A___ durch ihren neuen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B___, geltend machen, sie habe ihren Führerausweis bereits am 27. April 2012 zum vorzeitigen Entzugsantritt beim Strassenverkehrsamt abgegeben. Ihr Anspruch auf Anrechnung dieser vorzeitigen Führerausweisabgabe sei bei der Festlegung der Vollzugsdauer missachtet worden. Es sei daher nach durchgeführter Untersuchung und damit nach Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch eine neue Verfügung über die Anrechnung und den Vollzug des Führerausweises zu treffen. Zudem sei ihr für die Dauer des Verfahrens der Führerausweis vorsorglich herauszugegeben. G. Das Strassenverkehrsamt lehnte mit Nichteintretensverfügung vom 24. September 2013 das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 23. September 2013 ab. Seite 3 H. Mit Rekurs vom 15. Oktober 2013 beantragte A___ beim Departement Sicherheit und Justiz1 die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 24. September 2013. Ferner sei als vorsorgliche Massnahme das Fahrverbot durch Führerausweisentzug für die Dauer des Verfahrens aufzuheben und ihr der Führerausweis sofort vorsorglich herauszugeben. I. Das Departement Sicherheit und Justiz lehnte mit Zwischenentscheid vom 18. Oktober 2013 die beantragte vorsorgliche Massnahme ab. J. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden hiess die dagegen erhobene Beschwerde von A___ mit Entscheid vom 28. Mai 2014 gut und hob den angefochtenen Zwischenentscheid des Departements auf. A___ wurde für die Dauer des Rekursverfahrens erlaubt, Motorfahrzeuge zu lenken. K. Mit Beschluss vom 28. Mai 2015 wies das Departement Sicherheit und Justiz den Rekurs von A___ gegen die Nichteintretensverfügung des Strassenverkehrsamtes vom 24. September 2013 ab. L. A___ liess am 29. Juni 2015 gegen den Beschluss des Departements Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen an das Obergericht erheben. M. Das Departement Sicherheit und Justiz beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2015, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. N. Mit Schreiben vom 10. September 2015 verzichtete A___ auf eine mündliche Verhandlung. O. Die Replik ging am 30. September 2015 beim Obergericht ein. Der Verzicht des Departements auf die Duplik sowie auf eine mündliche Verhandlung datiert vom 7. Oktober 2015. P. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 39 lit. f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 29. November 2004 (Organisationsgesetz, OrG, bGS 142.12): neu seit 1.1.2016 Departement Inneres und Sicherheit Seite 4 Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 28 lit. a JG2 entscheidet das Obergericht verwaltungs- und staatsrechtliche Streitigkeiten in letzter Instanz. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass das Obergericht in seiner Funktion als Verwaltungsgericht nach Art. 54 Abs. 1 VRPG3 zur Behandlung der Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind.4 Insofern ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und die Zurückweisung zur materiellen Behandlung verlangt. Mit Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nicht eine materielle Beurteilung verlangt werden. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vielmehr lediglich sein, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf ein Begehren eingetreten ist.5 Das Dispositiv ist dementsprechend in Ziff. 1 zu korrigieren. 1.3 Mit der Beschwerde in Verwaltungssachen können grundsätzlich nur Rechtsverletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 56 VRPG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 JG). 2. 2.1 Nach Art. 27 VRPG kann eine Partei die Verwaltungsbehörde jederzeit um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen. Wiedererwägungsgesuche begründen keinen Anspruch auf Eintreten und hemmen den Fristenlauf nicht. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das 2 Justizgesetz vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG, bGS 143.1) 4 Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG und Art. 55 VRPG 5 Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 1279ff; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 747 mit Hinweisen Seite 5 kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten. Nach der unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV6 weiterhin gültigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen und eine neue Prüfung vorzunehmen, wenn ein klassischer Revisionsgrund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist freilich nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.7 Das Wiedererwägungsgesuch kann auch nicht dazu dienen, im ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die die Parteien seinerzeit in Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte.8 2.2 Zu prüfen ist, ob das Departement Inneres und Sicherheit zu Recht den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Nichteintretensverfügung des Strassenverkehrsamtes abgewiesen hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelfristen zur Anfechtung der Verfügungen des Strassenverkehrsamtes vom 4. Dezember 2012 und 11. Januar 2013 unbenützt verstreichen liess. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Nichteintretensverfügung des Strassenverkehrsamts sei falsch. Das Strassenverkehrsamt habe sich materiell mit der Sache befasst sowie Abklärungen vorgenommen und sei damit auf die Sache eingetreten. Sie habe mit Schreiben vom 16. Juli 2013 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, da 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) 7 Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.1 mit Hinweisen; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O, N 725 und N 743f; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2014.00390 vom 3. September 2014 E. 1.3 sowie Fedi/Meyer/Müller, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege des Kantons Thurgau, 2014, § 22 8 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2391/2008 vom 22. März 2010 E. 2.5 mit Hinweis Seite 6 konkrete, auf Erlass einer Verfügung gerichtete Gesuche an das Strassenverkehrsamt gestellt worden seien. Letzteres habe seine Abklärungen darauf gerichtet, einen Sachentscheid bezüglich des gestellten Wiedererwägungsgesuchs zu treffen. Das Tätigwerden des Strassenverkehrsamtes sei nicht beschränkt gewesen auf interne Abklärungen. Vielmehr sei es um die Gewinnung von zusätzlichen Erkenntnissen zum Sachverhalt und eventuelle Ergänzung der Akten gegangen. Indem die Vorinstanz übersehe, dass ein Sachentscheid vorliege, welcher der gerichtlichen Prüfung zugänglich sei, werde damit Art. 33 VRPG verletzt. Als Sachentscheid hätte die Vorinstanz den Entscheid des Strassenverkehrsamtes vom 24. September 2013 überprüfen müssen. Das Nichteintreten der Vorinstanz stelle eine Rechtsverweigerung dar. Zudem seien die Beweisanträge unbegründet nicht behandelt worden. Ein Anspruch auf Wiedererwägung leite sich aus Art. 29 BV ab, welcher über die kantonale Bestimmung in Art. 27 VRPG hinausgehe. 2.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsvertreter nicht am 16. Juli 2013, sondern erst in der Eingabe vom 23. September 2013 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. In der Eingabe vom 16. Juli 2013, welche mit „A___: FA-Abgabe“ betitelt war, stellte er einen Antrag auf Beizug des Mailverkehrs zwischen seiner Mandantin und dem Strassenverkehrsamt, der Verlustanzeige des Führerausweises sowie des eingeschriebenen Verschiebungsgesuchs der C___ Rechtsschutzversicherung. Des Weiteren ersuchte er um Mitteilung über Datum, Art und Umfang der Telefonate und allfälliger Mails zwischen dem Strassenverkehrsamt und der C___ Rechtsschutzversicherung. Sodann beantragte er, es sei genau zu untersuchen und zu dokumentieren, wie der Führerausweis am 4. April 2013 ans Strassenverkehrsamt gelangt sei. Schliesslich ersuchte er um geeignete Massnahmen, damit die Anrechnung des Führerausweises ab 27. April 2012 auf die Entzugsdauer bis 26. April 2013 erfolge und seiner Mandantin nicht vorgeworfen werde, sie sei mit entzogenem Führerausweis gefahren.9 Damit ist erstellt, dass in der Eingabe vom 16. Juli 2013 an das Strassenverkehrsamt weder eine Wiedererwägung noch eine Wiederaufnahme verlangt wurde. Auch sinngemäss kann aus dieser Eingabe kein Wiedererwägungs- oder Wiederaufnahmegesuch abgeleitet werden, zumal von dem sehr erfahrenen und auf den Bereich Strassenverkehrsrecht spezialisierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein entsprechender Antrag hätte 9 Act. 7.6 Seite 7 erwartet werden dürfen, wenn er tatsächlich einen solchen Antrag hätte stellen wollen. Vielmehr ging es ihm offenbar darum, sich – wie auch in den nachfolgenden Eingaben vom 19. Juli 2013 und 15. August 2013 – im Hinblick auf das Wiedererwägungsgesuch vom 23. September 2013, welches den Titel „FA-Abgabe und Anrechnung auf den Entzug seit 27. April 2012 iS A___; Einfordern der anfechtbaren Verfügung“ trug, zu dokumentieren.10 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Strassenverkehrsamt habe im Wiedererwägungsverfahren Abklärungen getätigt und habe deshalb einen materiellen Entscheid zu treffen, trifft somit nicht zu. Erst nachdem der Beschwerdeführerin vollständig Akteneinsicht gewährt und ihr die gewünschten Unterlagen zugestellt worden waren, liess sie in der Eingabe vom 23. September 2013 ein Wiedererwägungsgesuch stellen. 2.2.3 Das Strassenverkehrsamt trat mit Verfügung vom 24. September 2013 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedererwägung nicht ein. Nach kantonalem Recht ist dies zulässig, da gemäss Art. 27 Abs. 2 VRPG Wiedererwägungsgesuche keinen Anspruch auf Eintreten begründen.11 Zu prüfen bleibt, ob sich – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – aus der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch auf Wiedererwägung ergibt.12 Die Beschwerdeführerin behauptet unter Berufung auf Zeugen, bereits am 27. April 2012 den Führerausweis im Hinblick auf die zu erwartende Entzugsdauer von einem Jahr abgegeben zu haben.13 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu der angeblichen Führerausweisabgabe am 27. April 2012 weisen Widersprüche auf und lassen Zweifel an ihrer Sachverhaltsdarstellung aufkommen. Aus der in der Eingabe vom 16. Juli 2013 beigelegten Kopie des Schreibens, mit welchem die Beschwerdeführerin am 27. April 2012 beim Strassenverkehrsamt den Ausweis abgegeben haben will, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.14 Gemäss der Beschwerdeführerin hat sie den Führerausweis in den Briefkasten des Strassenverkehrsamtes gelegt.15 Nach D___ wurde der Führerausweis hingegen zusammen mit einem kurzen Begleitschreiben persönlich am Schalter des Strassenverkehrsamtes der damals anwesenden Sekretärin in einem Couvert abgegeben. 10 Act. 7.6 11 Vgl. Fedi/Meyer/Müller, a.a.O., § 22 N 4 12 Vgl. E. 2.1 13 Act. 1 u.a. Rz. 55f, Rz. 58, Rz. 60, Rz. 62, Rz. 66f, Rz. 69, Rz. 71, Rz. 73ff 14 Act. 7.6 15 Act. 7.6 Seite 8 Danach habe sie die Beschwerdeführerin nach Hause gefahren.16 E___ erklärte, in Anwesenheit einer Kollegin der Beschwerdeführerin sei der Fahrzeugausweis zusammen mit einem kurzen Begleitschreiben auf dem Büro des Strassenverkehrsamtes persönlich abgegeben worden. Danach habe er die Beschwerdeführerin mit einem Zwischenstopp in Teufen nach Bern gefahren.17 Aufgrund dieser unterschiedlichen Schilderungen bleibt zweifelhaft, ob und wie der Führerausweis an jenem 27. April 2012 zum Strassenverkehrsamt gelangt sein soll. Gemäss dem Strassenverkehrsamt ging der Führerausweis erst am 4. April 2013 bei ihrer Amtsstelle ein.18 Die Beschwerdeführerin will sodann am 6. Dezember 2012 per Mail dem Strassenverkehrsamt – sowie per Kopie ihrer damaligen Rechtsvertreterin – gemeldet haben, dass der am 27. April 2012 zur vorzeitigen Abgabe zugesandte Fahrausweis offenbar nicht angekommen sei. Weiter ersuchte sie im Mail darum, dass ihr ein „Verlustanzeigpapier“ zugemailt werde, damit sie dieses ausfüllen könne.19 In den Akten befindet sich eine Verlustanzeige mit Datum vom 16. November 2012.20 Daher stellt sich die Frage, wieso die Beschwerdeführerin rund einen Monat später nochmals eine Verlustanzeige ausfüllen will. Unklar ist auch, weshalb ihr nun ein „Verlustanzeigpapier“ zugemailt werden soll, wenn sie sich rund einen Monat früher offenbar selber ein solches Formular beschaffen und abschicken konnte. Der Verlustanzeige vom 16. November 2012 lässt sich nicht entnehmen, ob und wann sie allenfalls versandt wurde und es ist daraus entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. Juli 2013 nicht ersichtlich, ob und allenfalls mit welcher Sendungsnummer sie verschickt worden war. Die Beschwerdeführerin reichte in diesem Zusammenhang mit der Eingabe vom 23. September 2013 den Zustellnachweis BMZ, Sendungsnummer 98.00.905300.03073935, zu den Akten.21 Wie bereits erwähnt ist aus dem eingereichten Zustellnachweis BMZ kein Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin angeblich eingereichten Verlustanzeige vom 16. November 2012 nachgewiesen. Kommt hinzu, dass gemäss Zustellnachweis die Sendung am Samstag, 17. November 2012, um 8.37 Uhr am Schalter Trogen an eine Empfangsperson mit Namen F___ zugestellt wurde. Die Amtsstellen in Trogen sind jedoch – mit Ausnahme jener der Kantonspolizei – über das Wochenende geschlossen, weshalb der für die Amtsstellen in Trogen tätige interne Postdienst jeweils an diesen beiden Tagen nicht arbeitet. Die Verfügung des 16 Act. 7.6 17 Act. 7.6 18 Act. 7.6 19 Act. 7.6 20 Act. 7.6 21 Act. 7.6 Seite 9 Strassenverkehrsamts vom 4. Dezember 2012 betreffend Vollzug des Führerausweisentzugs wurde unbestrittenermassen nicht angefochten. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie nach Zustellung der Verfügung vom 11. Januar 2013 ihre Vertreterin damit beauftragt habe, diese Verfügung korrigieren zu lassen, da es um die Anrechnung des bereits seit langem hinterlegten Führausweises gehe.22 Unbestritten ist jedoch, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2013 betreffend Vollzugsänderung des Führerausweisentzugs nicht angefochten wurde. 2.2.4 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin hegte sie ab Mitte November 2012 den Verdacht, dass der von ihr angeblich am 27. April 2012 beim Strassenverkehrsamt vorzeitig abgegebene Führerausweis dort nicht eingetroffen war. Spätestens im Januar 2013, als das Strassenverkehrsamt nicht auf das von ihr angeblich am 6. Dezember 2012 versandte Mail reagierte und ihr mit Datum vom 11. Januar 2013 eine Verfügung über die Vollzugsänderung sandte, wurde ihr bewusst, dass das Strassenverkehrsamt nichts von der angeblichen Hinterlegung des Führerausweises wusste. Damit ist festzustellen, dass sich die Umstände seit dem ersten Entscheid objektiv nicht geändert haben. Wenn die Beschwerdeführerin mit der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 4. Dezember 2012, wonach der ein Jahr dauernde Führerausweisentzug am 1. Februar 2013 beginne, nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie bereits damals beim Strassenverkehrsamt persönlich oder allenfalls via ihre damalige Vertreterin, die Rechtsschutzversicherung C___, darauf hinweisen müssen, dass sie den Führerausweis schon am 27. April 2012 abgegeben habe. Es war ihr auch nicht unmöglich, die vorzeitige Abgabe des Führerausweises schon damals geltend zu machen und es bestand bereits damals Veranlassung auf die angebliche vorzeitige Abgabe des Führerausweises hinzuweisen. Spätestens gegen die Änderungsverfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Januar 2013, wonach der Beginn des Führerausweisentzuges neu auf 1. April 2013 angesetzt und damit zwei Monate nach hinten verschoben wurde, hätte die Beschwerdeführerin reagieren müssen. Jedoch erhob sie dagegen weder ein Rechtsmittel noch machte sie geltend, sie habe den Führerausweis vorzeitig abgegeben. Die Beschwerdeführerin hätte aber spätestens zu diesem Zeitpunkt, nachdem sie festgestellt hatte, dass mit der angeblichen vorzeitigen Abgabe des Ausweises definitiv irgendetwas schief gelaufen war, Anlass gehabt, sich direkt mit dem 22 Act. 7.6 Seite 10 Strassenverkehrsamt – wie sie es offenbar bereits mit Mail vom 6. Dezember 2012 getan haben will – in Verbindung zu setzen. Sie hätte die Arbeit ihrer damaligen Vertreterin, der Rechtsschutzversicherung C___, nach den festgestellten Mängeln kritisch hinterfragen müssen und kann sich nicht darauf berufen, sie habe sich auf ihre Vertreterin verlassen. Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel an, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Somit sind die sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre ergebenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiedererwägung im vorliegenden Fall klar nicht erfüllt.23 2.2.5 Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 26 VRPG in Frage kommt. Die im Gesetzesartikel erwähnte Frist von 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes lief spätestens Mitte März 2013 ab. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben spätestens im Januar 2013 nach Erhalt der Verfügung über die Vollzugsänderung erkannt, dass das Strassenverkehrsamt nichts von einer angeblichen Hinterlegung des Führerausweises wusste. In der Folge wies sie ihre Rechtsschutzversicherung an, diese Frage zu klären. Diese unternahm offenbar nichts. Dieses Verhalten der Rechtsschutzversicherung muss sich die Beschwerdeführerin aber entgegenhalten lassen. Die Eingabe vom 16. Juli 2013 bzw. 23. September 2013 des späteren Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erfolgte demnach verspätet. Des Weiteren sei das Strassenverkehrsamt darauf hinzuweisen, dass es künftig – wie bei anderen Amtsstellen oder den Gerichten üblich – die Couverts der bei ihr eingehenden Eingaben zwecks Erleichterung der Beweisführung in heiklen Verfahren aufbewahrt. 2.3 Zusammenfassend hat das Departement Inneres und Sicherheit zu Recht den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Nichteintretensverfügung des Strassenverkehrsamtes abgewiesen. Demnach ist die Beschwerde von A___ abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 23 Vgl. E. 2.1 und Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2015, N 1272ff Seite 11 3. 3.1 Da die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren unterliegt bzw. darauf nicht eingetreten wird, sind ihr nach Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Vorliegend erscheint gemäss Art. 20 VRPG i.V.m. Art. 4a GGV24 eine Gebühr von Fr. 1‘200.-- als angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.-- ist anzurechnen. 3.2 Ausgangsgemäss ist nach Art. 53 Abs. 3 VRPG das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. 24 Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen vom 25. April 1982 (GGV, bGS 233.2). Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘200.-- auferlegt. Der Kosten- vorschuss von Fr. 1‘200.-- wird angerechnet. 3. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über ihren Anwalt, die Vorinstanz, das Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden sowie nach Rechtskraft an die Gerichtskasse (im Dispositiv). Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Monika Epprecht versandt am: 03.08.16 Seite 13