3. Den Beschwerdeführern wird eine ausgangsgemäss reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zugesprochen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), welche ihnen je zur Hälfte von der Vorinstanz und der Gemeinde Trogen zu entrichten ist. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden.