1.3 Auf den fünf Liegenschaften, bei denen der Immissionsgrenzwert aktuell überschritten ist (Einspracheentscheid, S. 7), hat der Kanton als Strasseneigentümer die Lärmsanierung (Fenster) spätestens zusammen mit der Pflästerung der Kantonsstrassen zu vollenden. 1.4 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren wird die Entscheidgebühr auf Fr. 7'500.-- festgesetzt. Davon werden Fr. 5'000.-- den Beschwerdeführern unter Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- auferlegt; diese haften dafür solidarisch. Bei der Vorinstanz wird im Umfang des Restbetrages auf die Erhebung verzichtet.