1.1 Die geplante Pflästerung mit 12x16cm Bindersteinen ist auf den Kantonsstrassen und auf der Schäflistrasse (Parz. Nrn. 001-003) so anzuordnen, dass deren Fugen möglichst diagonal zur jeweiligen Fahrtrichtung der Motorfahrzeuge verlaufen. Auf dem Landsgemeindeplatz kann die Pflästerung wie geplant mit Fugen parallel zu den Hauptfassaden ausgeführt werden. 1.2 Auf Parzelle Nr. 003 ist derzeit auf eine Pflästerung zu verzichten, es sei denn, die Grundeigentümer stimmen einer solchen in einer Vereinbarung zu oder werden in einem noch einzuleitenden Enteignungsverfahren zu deren Duldung verpflichtet.