Seite 29 Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern je zur Hälfte durch die Vorinstanz und die Gemeinde Trogen zu entrichten. Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ und B___ wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Mai 2015 in folgenden Punkten aufgehoben oder abgeändert: