Diese pflichtwidrig verzögerte Aktenedition und zunächst nicht nachvollziehbare Aktenführung hat beim Parteivertreter zu einem Mehraufwand durch ergänzend notwendige Eingaben geführt. Aus Billigkeitsgründen haben die für das Gesamtprojekt und zur Aktenedition und -führung gemeinsam verantwortlichen Vorinstanzen den Beschwerdeführern diesen Mehraufwand zu entschädigen. Den Beschwerdeführern ist eine auf diesen Mehraufwand hin reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist mangels Kostennote ermessensweise auf Fr. 4'000.-- festzulegen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). Diese