a und b VRPG). Obschon die Vorinstanz zu zwei Drittel obsiegt, ist dieser als Behörde somit für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerdeführer obsiegen nur zu einem Drittel, weshalb diesen ausgangsgemäss grundsätzlich kein Anspruch auf eine Entschädigung zusteht. Aus Billigkeitsgründen ist jedoch vorliegend in Betracht zu ziehen, dass die Vorinstanz, wie in Erw. 3 festgehalten, dem Gericht auf erste Aufforderung hin die Vorakten nur unvollständig zugestellt hat.