9. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat vor Obergericht die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Nach Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 59 VRPG geht die Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Partei; diese kann jedoch aus Billigkeitsgründen auch der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt werden (Art. 24 Abs. 2 Satz 2). Keine Parteientschädigung wird ausgerichtet an Behörden oder wenn die Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 24 Abs. 3 lit. a und b VRPG).