Für das mit drei Schriftenwechseln und umfangreichen Vorakten sehr aufwendige obergerichtliche Beschwerdeverfahren erscheint in Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 7'500.-- als angemessen. Für das Unterliegen zu zwei Drittel ist den Beschwerdeführern entsprechend eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.-- aufzuerlegen; der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- ist ihnen anzurechnen. Bezüglich der zu einem Drittel unterlegenen Vorinstanz wird ausgangsgemäss und in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung des Restbetrages verzichtet.