in einem noch einzuleitenden Enteignungsverfahren zur Bodenabtretung oder durch eine Dienstbarkeit zur Duldung der Pflästerung verpflichtet worden. 7.3 Die Aufnahme dieser Bedingung ins Dispositiv hat zusammen mit den beiden weiteren Auflagen zur Folge, dass die Beschwerde durch diese Abänderung des angefochtenen Entscheides zwar teilweise gutzuheissen, aber im Übrigen ohne Rückweisung abzuweisen ist. 8. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist in Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird.