nimmt, und die Pflästerung auf jenen Flächen ohne präjudizielle Wirkung unter Auslassung der Parzelle 003 realisiert werden kann, erweist sich die beantragte Rückweisung des Gesamtprojektes weder als notwendig noch verhältnismässig (vgl. dazu auch Art. 53 Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung, bGS 721.11): Stattdessen genügt, dass im Dispositiv festgehalten wird, es sei auf Parzelle 003 derzeit auf die Pflästerung zu verzichten, es sei denn, deren Grundeigentümer stimmen einer solchen in einer (auch die Kosten der Erstellung und des Unterhalts der Pflästerung regelnden) Vereinbarung zu oder diese seien