Hingegen ist im Rahmen der beantragten Rückweisung lediglich, aber immerhin festzustellen, dass es für die Realisierung der auch auf Parzelle 003 als recht- und verhältnismässig erkannten Pflästerung noch der Einleitung einer formellen Enteignung durch das dafür zuständige Gemeinwesen bedarf (um sich die dort zur Pflästerung erforderlichen, aber voraussichtlich nicht freihändig erhältlichen dinglichen Rechte abtreten zu lassen). Weil das Gesamtprojekt jedoch weit überwiegend nicht die Parzelle 003, sondern Flächen im Eigentum des Kantons, der Gemeinde sowie der dem Vorhaben vertraglich zustimmenden Eigentümer an der Schäflistrasse in Anspruch