auf die diesbezüglichen Rügen kann derzeit nicht eingetreten werden. Hingegen ist im Rahmen der beantragten Rückweisung lediglich, aber immerhin festzustellen, dass es für die Realisierung der auch auf Parzelle 003 als recht- und verhältnismässig erkannten Pflästerung noch der Einleitung einer formellen Enteignung durch das dafür zuständige Gemeinwesen bedarf (um sich die dort zur Pflästerung erforderlichen, aber voraussichtlich nicht freihändig erhältlichen dinglichen Rechte abtreten zu lassen).